Absicherung gegen den Verlust der eigenen Arbeitskraft bei Erwerbsminderung nach Krankheit und Unfall
Immer
wieder weisen Verbraucherschützer darauf hin, dass die Erwerbsminderungsrente eine
Berufsunfähigkeitsversicherung nicht ersetzen kann. Eine staatliche Erwerbsminderungsrente reicht nicht aus, um den Lebenstandard aufrecht erhalten zu können. Der Verlust der Arbeitskraft ist ein
existenzielles Risiko. Denn nicht mehr arbeiten können heißt, nichts zu
verdienen. Materielle Not ist oft die Folge. Der Staat hilft im
Ernstfall kaum - die gesetzliche Rentenversicherung zahlt allen ab 1961
Geborenen nur noch bei Erwerbsunfähigkeit einen kleinen Betrag als Erwerbsminderungsrente. Berufsunfähigkeit und Rente. Zu wichtige Themen, um bei Erwerbsunfähigkeit ohne Schutz dazustehen. Erwerbsminderungsrente - handeln Sie, bevor es zu spät ist!
Eduard Schritter - Assekuranz-Finanzmakler Diplom-Betriebswirt
(FH) - Versicherungsfachmann (BWV) - seit 1995 Ihr Partner bei
Vermögensmehrung und in Versicherungsfragen
Von den derzeit insgesamt 1,9 Millionen Renten an Berufs- oder
Erwerbsunfähige wird ein großer Teil nicht ausschließlich wegen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung, sondern wegen des verschlossenen
Arbeitsmarktes gewährt. Das bedeutet, dass beispielsweise ein
Versicherter, der durchaus noch 6 Stunden am Tag arbeiten könnte und
damit - medizinisch gesehen - nicht erwerbsunfähig ist, dennoch eine
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält, weil er keinen seinem
eingeschränkten Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz bekommt.
1999 wurde jede dritte Erwerbsunfähigkeitsrente aus
arbeitsmarktbedingten Gründen bewilligt. Das waren 71.000 Renten. Dieser
seit Jahrzehnten gestiegene Anteil führt zu einer erheblichen
finanziellen Belastung der Rentenversicherung und zu einer Entlastung
der Arbeitslosenversicherung oder der Sozialhilfe. Um eine sachgerechte Risikoverteilung zwischen Arbeitslosen- und
Rentenversicherung zu erreichen, sollte nach der Blüm’schen Rentenreform
1999 bei der Bewilligung der Erwerbsminderungsrente nur noch auf den
Gesundheitszustand des Versicherten abgestellt werden und nicht mehr
auch auf die jeweilige Situation auf dem Arbeitsmarkt. Mit dem Gesetz zu
Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der
Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 wurde die Rentenreform1999
insoweit aber bis Ende 2000 ausgesetzt. Bis vor kurzem war auch die Neuregelung der Erwerbsminderungsrente
ein Teil der Gesamtreform. Nachdem diese aber in 2000 nicht mehr
verabschiedet wurde, wurde das Recht der Erwerbsminderungsrente in einem
eigenen Gesetz vorab geregelt. Die Neuregelung zur Erwerbsminderungsrente ist am 1. Januar 2001
in Kraft getreten. Die wichtigsten Punkte der Neuregelung zur Erwerbsminderungsrente: Zweistufige Erwerbsminderungsrente: Zukünftig kommt es bei der Feststellung der Minderung der
Erwerbsfähigkeit auf das zeitliche Leistungsvermögen des Versicherten
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes an. Wer
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund seiner gesundheitlichen
Einschränkung -nur noch unter 3 Stunden täglich arbeiten kann, erhält eine volle Erwerbsminderungsrente, -noch 3 Stunden bis unter 6 Stunden täglich arbeiten kann, erhält eine halbe Erwerbsminderungsrente. Wer noch 6 Stunden und länger täglich arbeiten kann, hat keinen Rentenanspruch mehr. Die Neuregelung setzt voraus, dass Versicherte, die eine halbe
Erwerbsminderungsrente erhalten, zur Deckung ihres Lebensunterhalts
weiteres Einkommen erzielen. Dies kann entweder durch eine
Teilzeitarbeit oder durch den Bezug anderer Sozialleistungen wie
Arbeitslosengeld geschehen. Von der Neuregelung sind alle Versicherten betroffen, deren Rente ab
dem 1. Januar 2001 beginnt. Für alle anderen Renten, also die Renten mit
einem Beginn vor dem 1. Januar 2001, gilt weiterhin das bisherige
Recht. Es kommt also allein auf den Rentenbeginn, nicht auf den
Zeitpunkt des Rentenantrages oder Rentenbescheides an. Selbstständige können eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten Bisher waren die Selbstständigen von der Erwerbsminderungsrente
ausgeschlossen, solange sie noch ihre Tätigkeit ausübten. Das Gesetz
eröffnet nunmehr auch ihnen den Zugang zur vollen
Erwerbsminderungsrente. Sie werden damit bei der Prüfung, ob ihnen eine
Erwerbsminderungsrente zusteht, wie Arbeitnehmer behandelt. Das bedeutet
auch, dass sie die versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen
erfüllen müssen. Zunächst nur Rente auf Zeit: Erwerbsminderungsrenten werden in Zukunft grundsätzlich als
Zeitrenten gezahlt. Nur dann, wenn unwahrscheinlich ist, dass die
Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, wird eine
unbefristete Rente bewilligt. Zeitrenten können verlängert werden,
allerdings ist dann der Gesundheitszustand zu überprüfen. Liegt auch
nach insgesamt 9 Jahren Rentenbezug die Erwerbsminderung weiterhin vor,
wird eine Dauerrente daraus. Eine Zeitrente beginnt erst mit dem siebenten Monat nach dem Eintritt
der Erwerbsminderung. Für die Zeit davor gibt es aus der
Rentenversicherung kein Geld. Der Versicherte kann für diese Zeit
möglicherweise Krankengeld oder andere Lohnersatzleistungen in Anspruch
nehmen oder muss diese Zeit aus eigenen Mitteln überbrücken. Keine Berufsunfähigkeitsrenten mehr: Die bisherige Berufsunfähigkeitsrente wird es nicht mehr geben. Aus
Vertrauensschutzgründen genießen allerdings Versicherte, die vor dem 2.
Januar 1961 geboren sind, weiter Berufsschutz. Sie erhalten eine halbe
Erwerbsminderungsrente, wenn sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zwar
voll, also mindestens 6 Stunden, in ihrem bisherigen Beruf aber nur noch
unter 6 Stunden täglich arbeiten können. Der Berufsschutz wird damit
übergangsweise in das neue System der zweistufigen
Erwerbsminderungsrente eingebunden. Dies hat zur Folge, dass einerseits
die Anspruchsvoraussetzungen gegenüber dem geltenden Recht erleichtert
werden, andererseits die Rente jedoch nur in Höhe der Hälfte statt wie
bisher in Höhe von 2 Dritteln der vollen Rente zu zahlen ist. Doch noch „Arbeitsmarktrenten“: Das Bundessozialgericht hat der Rentenversicherung seit 1969 durch
seine Rechtsprechung ein Arbeitsmarktrisiko übertragen, das im Gesetz
selbst nicht vorgesehen ist. Die Richter gingen dabei davon aus, dass
ein Versicherter, der nicht mehr in der Lage ist, das volle
Leistungsvermögen einzusetzen, in der Praxis auch keinen
Teilzeitarbeitsplatz erhalten wird. Mit der zunehmenden Verschlechterung
der Situation auf dem Arbeitsmarkt nahm die Zahl der
Erwerbsminderungsrenten zu, die nur wegen des nicht vorhandenen
Arbeitsplatzes zu zahlen waren. Auch nach der Neuregelung kann der leistungseingeschränkte
Versicherte wegen der ungünstigen Arbeitsmarktsituation – wie bisher -
eine volle arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrente erhalten, wenn
ihm kein entsprechender Arbeitsplatz nachgewiesen werden kann. Damit
trägt die Rentenversicherung weiter das Arbeitsmarktrisiko für diese
Personengruppe. Zum Ausgleich soll der Rentenversicherung die Hälfte der
Erwerbsminderungsrente von der Bundesanstalt für Arbeit erstattet
werden, allerdings nur solange ein Anspruch auf Arbeitslosengeld
besteht. Zur Verwaltungsvereinfachung ist zudem vorgesehen, anstelle
einer Einzelerstattung eine Pauschalerstattung vorzunehmen. Änderungen bei der Rentenhöhe: Um zu vermeiden, dass ältere Versicherte, die vorzeitig in Rente
gehen wollen, anstelle einer Altersrente mit Rentenabschlägen verstärkt
eine Erwerbsminderungsrente beantragen, werden nun auch bei den
Erwerbsminderungsrenten versicherungsmathematische Rentenabschläge
eingeführt. Sie sollen solche Ausweichreaktionen vermeiden. Die
Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente betragen für jeden Monat, für
den die Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres in
Anspruch genommen wird, 0,3 Prozent, höchstens aber 10,8 Prozent. Die
Anhebung beginnt schrittweise Anfang 2001 und wird Ende 2003
abgeschlossen sein. Wer zum Beispiel zum 1. Dezember 2001 eine Rente
wegen Erwerbsminderung bewilligt bekommt, der muss einen Rentenabschlag
in Höhe von 3,6 Prozent (von Januar bis Dezember 2001 je 0,3 Prozent,
das heißt insgesamt 3,6 Prozent) hinnehmen. Bei jüngeren Versicherten, bei denen eine Altersrente von vornherein
nicht in Betracht kommt, sollen sich die Abschläge nicht voll auswirken.
Deshalb wird die sogenannte Zurechnungszeit verlängert. Sie wird vom
Eintritt der Leistungsminderung bis zum 55. Jahr voll angerechnet. Für
die Zeit vom 55. bis zum 60. Lebensjahr betrug sie bisher nur ein
Drittel dieses Zeitraums, das heißt 20 Monate. Nach der Blüm`schen
Rentenreform 1999 sollte dieser Zeitraum in Höhe von 2 Drittel als
Zurechnungszeit angerechnet werden, das heißt 40 Monate. Dies hätte für
unter 55-jährige Erwerbsgeminderte zu einer Rentenminderung von
durchschnittlich 7 Prozent geführt. Nunmehr wird die Zeit vom 55. bis
zum 60. Lebensjahr in voller Höhe als Zurechnungszeit angerechnet. Diese
volle zeitliche Berücksichtigung der Zurechnungszeit führt für unter
55-jährige Erwerbsgeminderte nur noch zu einer Verminderung der
Rentenhöhe von durchschnittlich 3 Prozent im Vergleich zum geltenden
Recht. Rentenabschläge gibt es künftig auch bei den Hinterbliebenenrenten, und zwar, wenn entweder -Der Versicherte vor Vollendung seines 63. Lebensjahres gestorben ist. Auch hier werden die Abschläge in 36 Monatsschritten in den Jahren 2001 bis 2003 stufenweise eingeführt. Hinzuverdienstgrenzen: Neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung darf in
einem bestimmten Umfang hinzuverdient werden; wie viel, hängt von der
Rentenart ab. Dies gilt auch für die neue Erwerbsminderungsrente. Wer
sie in voller Höhe erhält, kann daneben höchstens monatlich brutto 630
DM verdienen. Verdient er mehr als 630 DM monatlich hinzu, entfällt der
Rentenanspruch aber nicht gleich ganz. Vielmehr wird die volle
Erwerbsminderungsrente lediglich nicht mehr in voller Höhe gezahlt. Je
nach der Höhe des Hinzuverdienstes kann die volle Erwerbsminderungsrente
in Höhe von 3 Vierteln, der Hälfte oder von einem Viertel des vollen
Rentenbetrages gezahlt werden. Die Hinzuverdienstgrenzen für diese
Teilrenten sind – von einer auf 50 Prozent des Durchschnittsverdienstes
abgestellten Mindestregelung abgesehen – individuell. Sie richten sich
nach dem Verdienst des Versicherten in den letzten 3 Kalenderjahren vor
dem Eintritt der vollen Erwerbsminderung. Wird die Hinzuverdienstgrenze
für die viertel Teilrente überschritten, ruht die Rente insgesamt. Ein Versicherter, dessen Leistungsvermögen zwischen 3 und unter 6
Stunden täglich liegt, dem also eine halbe Erwerbsminderungsrente
zusteht, kann diese in voller Höhe oder zur Hälfte erhalten. Wird die
Hinzuverdienstgrenze für die halbe Teilrente überschritten, ruht auch
diese Rente. Da die Neuregelung sehr kompliziert ist und für jeden Versicherten
individuelle Hinzuverdienstgrenzen bestehen, muss sich jeder Versicherte
die für ihn maßgebende Hinzuverdienstgrenze von seinem
Rentenversicherungsträger ausrechnen lassen.
Gründe für die Reform der Erwerbsminderungsrente - Begründung des Gesetzgebers
-Der Verstorbene Versicherte schon eine Rente mit Abschlägen bezogen hat oder
Versicherte, die schon eine Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit
erhalten oder noch bewilligt bekommen, sind von der Neuregelung nicht
betroffen. Solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die
Rentenbewilligung maßgebend waren, wird die Rente bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres gezahlt.
Berechung und Höhe der Erwerbsminderungsrente (Beispiele)
Genaue Angaben sind natürlich nur unter Berücksichtigung jedes einzelnen, individuellen Falles machbar. Eine Beratung zur Erwerbsminderungsrente, konkreten Ansprüchen, Deckungslücken usw., ist unverzichtbar.Bruttoeinkommen im Monat
halbe Erwerbsminderungsrente
volle Erwerbsminderungsrente
1.500 €
251 €
502 €
2.000 €
335 €
670 €
2.500 €
419 €
837 €
3.000 €
502 €
1.005 €
3.500 €
562 €
1.124 €
4.000 €
596 €
1.192 €